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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Erstellung von Besetzungsvorschlägen durch die Schulbehörden des Bundes sind zwar die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden (- ist doch der Vorschlag kein Bescheid, mit dem das "behördliche Verfahren" iSd Art 2 Abs 2A EGVG regelmäßig endet -), aus den Kriterien, die § 26 LDG 1984 festsetzt, folgt aber, daß die vorschlagsberechtigten Stellen (mangels ausdrücklicher Beschränkung) alles zur Feststellung des für die Auswahl und Reihung der Bewerber entscheidungswesentlichen Sachverhaltes heranzuziehen haben, was zur Klärung geeignet ist und erforderlich erscheint. Behördenintern für verbindlich erklärte Richtlinien für die Gewinnung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen sind - im gesetzlichen Rahmen - zulässig, haben aber keine Außenwirkung im Verhältnis Bewerber - Behörde.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht KultuswesenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010