RS Vwgh 1994/10/19 93/01/1117

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/20/0078 E 29. November 1994

Rechtssatz

Zwar bilden mangelnde Deutschkenntnisse als auch mangelnde Rechtskenntis für sich allein genommen keine Gründe für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, doch hätte sich die belangte Behörde mit der Behauptung des Asylwerbers im Wiedereinsetzungsantrag, er habe öfter um eine Beratungsmöglichkeit ersucht, sei aber immer auf später vertröstet worden, dies bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Ablauf der ihm zur Verfügung stehenden Berufungsfrist, auseinanderzusetzen gehabt. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß ein Asylwerber - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechtsbeistand oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm aber ständige Urgenzen zuzumuten (Versuche, mit geeigneten Personen Kontakt aufzunehmen, sind auch grundsätzlich während der Schubhaft zu unternehmen; Hinweis E 21.4.1993, 93/01/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011117.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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