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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (hier:
Rückforderung von Gehalt, das nach verschiedenen, typisierten Tatbeständen ausgezahlt worden ist, stellt je Tatbestand eine eigene "Sache" dar: Überstundenentgelte für Bürotage, Journaldienste, gesellschaftliche Veranstaltungen, Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010