RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Die Gewährung von Freizeitausgleich ist eine Form der Überstundenabgeltung. Zu Unrecht gewährter Zeitausgleich stellt daher Leistung bzw Übergenuß iSd § 13a Abs 1 GehG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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