RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0186

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art14 Abs3 lita;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG NÖ 1976 §3;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1993;

Rechtssatz

Nicht bloß behördeninterne Vorschriften betreffende Fehlleistungen des Bezirksschulrates oder Landesschulrates (welche - für die als Behörde erster Instanz entscheidende Landeslehrerkommission bindende - Besetzungsvorschläge für Leiterstellen oder schulfeste Lehrerstellen zu erstatten haben) sind als die amtswegige Wiederaufnahme hinderndes Verschulden anzusehen, weil die Landeslehrerkommission diese Besetzungsvorschläge hinsichtlich ihrer für die Auswahl und Reihung der Bewerber maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen zu prüfen und allenfalls unter Hinweis auf die Bedenken zurückzustellen gehabt hätte. Der organisatorischen Trennung zwischen vorschlagsberechtigten Stellen (Bundesorgane) und entscheidungsbefugten Behörden (Landesorgane) kommt keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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