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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nicht bloß behördeninterne Vorschriften betreffende Fehlleistungen des Bezirksschulrates oder Landesschulrates (welche - für die als Behörde erster Instanz entscheidende Landeslehrerkommission bindende - Besetzungsvorschläge für Leiterstellen oder schulfeste Lehrerstellen zu erstatten haben) sind als die amtswegige Wiederaufnahme hinderndes Verschulden anzusehen, weil die Landeslehrerkommission diese Besetzungsvorschläge hinsichtlich ihrer für die Auswahl und Reihung der Bewerber maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen zu prüfen und allenfalls unter Hinweis auf die Bedenken zurückzustellen gehabt hätte. Der organisatorischen Trennung zwischen vorschlagsberechtigten Stellen (Bundesorgane) und entscheidungsbefugten Behörden (Landesorgane) kommt keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010