RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0186

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §24 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/13 93/12/0321 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Besetzung einer schulfesten Leiterstelle iSd § 24 Abs 1 LDG 1984 werden andere - im Gesetz nicht angeführte - Umstände, wie zB Organisationstalent oder Eignung zur Führung von Untergebenen, entscheidender sein als die eher formalen Momente des § 26 Abs 7 LDG 1984. Im Hinblick darauf und vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Ernennungsvorgang von der Erlangung der schulfesten Stelle zwar nicht zu trennen ist, aber nach § 24 Abs 1 LDG 1984 nur die Folge der Ernennung ist, sind die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden (Hinweis E 12.5.1978, 937/77, VwSlg 9556 A/1978). In diesem Zusammenhang kann ein Rechtsanspruch des erfolglosen Mitbewerbers auf Ermessenskontrolle und Verfahrenskontrolle nicht angenommen werden (Hinweis B 2.7.1979, 807, 869/78, VwSlg 9899 A/1979).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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