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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Hat der Vorgesetzte dem Beamten die Leistung von Überstunden (sinngemäß) "im erforderlichen Umfang" angeordnet und sodann die vom Beamten gelegte Überstundenabrechnung genehmigt, so spricht dies gegen eine Rückforderung nach § 13a GehG, außer die Anordnung wäre für den Beamten erkennbar rechtswidrig erfolgt oder der Beamte hätte nachweisbar eine nicht erbrachte Leistung in Rechnung gestellt. Der Umstand, daß für die belBeh im nachhinein nicht nachvollziehbar ist, ob und wenn ja:
welcher Dienst im strittigen Zeitraum geleistet wurde, steht für sich allein einer rechtlichen Wertung als "Überstunde" nicht entgegen (hier: ebensowenig der Umstand, daß der - intern so genannte - "Journaldienst" kein solcher iSd § 50 BDG 1979 war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010