Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung des Beschuldigten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO ergangen ist. Rechtmäßig ist eine solche Aufforderung ua unter der Voraussetzung, daß vermutet werden kann, daß sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder diesbezügliche Versuche angestellt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193). Es bedarf daher in der Tatumschreibung des Spruches des Straferkenntnisses auch eines Hinweises auf diese Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung. Unterläßt die Behörde diesen Hinweis, verstößt sie gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030316.X02Im RIS seit
12.06.2001