RS Vwgh 1994/10/19 94/01/0294

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs1;

Rechtssatz

Das (wenn auch unentschuldigt gebliebene) Nichterscheinen des Asylwerbers zum Termin der Ladung kann dann nicht die im § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 normierte Sanktion nach sich ziehen, wenn die Ladung ausschließlich der Verbesserung der nicht in deutscher Sprache (hier: Serbokroatisch) verfaßten Berufung durch den Asylwerber dienen sollte. Stellt der Mangel der Berufung einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (Hinweis B 15.10.1984, VwSlg 11556 A/1984, und E 19.9.1990, 94/08/0106, 90/01/0043), ist dem Asylwerber die Behebung dieses Formgebrechens mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Es kann demnach überdies nicht iSd § 19 Abs 1 AVG davon die Rede sein, daß das Erscheinen des Asylwerbers "nötig" gewesen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0215).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010294.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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