RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0186

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §69 Abs3;
LDG 1984 §26 Abs7;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1993;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Richtlinien des Landesschulrates für Niederöstereich vom 22.3.1993, Erlaß Nr 15, stellen keine im Außenverhältnis wirksame Verfahrensbestimmung, sondern nur eine behördeninterne Vorschrift für die Schulbehörden des Bundes im Land NÖ dar. Sie sind zwar zulässig; ein Verstoß gegen sie allein begründet aber keine im Außenverhältnis (hier: dazu gehört auch die amtswegige Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Ernennungsverfahrens/Verleihungsverfahrens) maßgebliche Rechtswidrigkeit. Der Stellenwert einer Stellungnahme des Schulforums kann daher nicht unter Berufung auf die Richtlinien bestimmt werden, vielmehr könnte ihre Bedeutung ausschließlich im Einzelfall auf Grund des Inhaltes und der Darlegung ihrer Wesentlichkeit für den Ausgang des jeweiligen Verfahrens (und zwar gemessen an der Aussagekraft dieser Stellungnahme in bezug auf die gesetzlichen Entscheidungskriterien) gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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