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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §69 Abs3;Rechtssatz
Die Richtlinien des Landesschulrates für Niederöstereich vom 22.3.1993, Erlaß Nr 15, stellen keine im Außenverhältnis wirksame Verfahrensbestimmung, sondern nur eine behördeninterne Vorschrift für die Schulbehörden des Bundes im Land NÖ dar. Sie sind zwar zulässig; ein Verstoß gegen sie allein begründet aber keine im Außenverhältnis (hier: dazu gehört auch die amtswegige Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Ernennungsverfahrens/Verleihungsverfahrens) maßgebliche Rechtswidrigkeit. Der Stellenwert einer Stellungnahme des Schulforums kann daher nicht unter Berufung auf die Richtlinien bestimmt werden, vielmehr könnte ihre Bedeutung ausschließlich im Einzelfall auf Grund des Inhaltes und der Darlegung ihrer Wesentlichkeit für den Ausgang des jeweiligen Verfahrens (und zwar gemessen an der Aussagekraft dieser Stellungnahme in bezug auf die gesetzlichen Entscheidungskriterien) gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010