RS Vwgh 1994/10/19 93/03/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bringt die Behörde zum Ausdruck, daß die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen und damit das Straferkenntnis in erster Instanz bestätigt wird, und heißt es weiter, daß der Spruch dahin geändert werde, daß das Tatgeschehen in bestimmter Weise modifiziert wurde, so kann dies bei verständiger Würdigung - auch unter der zur Deutung des Spruches zulässigen Heranziehung der Begründung des Bescheides - nur dahin verstanden werden, daß damit bloß die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltene Beschreibung der Tat berichtigt, der übrige Teil des Schuldspruches jedoch unverändert gelassen wird (Hinweis E 17.6.1987, 87/03/0128). Hiezu war die belangte Behörde verpflichtet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030316.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten