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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen für die Benützung bestimmter Verkehrsmittel (hier: Flugzeug) nach § 6 Abs 1 letzter Satz RGV nicht gegeben, so kommt dem Vorbringen des Beamten, dem Dienstgeber seien durch die Benützung des Flugzeuges Ausgaben erspart geblieben, im Hinblick auf den Ersatz der Reisekosten keine Bedeutung zu. Wurde der Beamte mit Dienstauftrag von Innsbruck nach Wien beordert, liegt darin kein Ausnahmefall des § 6 Abs 1 dritter Satz RGV, der die Benützung eines Flugzeuges rechtfertigte (hier: die Nachtfahrt mit der Bahn erlaubte die Einhaltung des gesetzten Termins in Wien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120249.X03Im RIS seit
20.11.2000