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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 1988 bis 1992 - Der Vortrag bzw die Glaubhaftmachung der Einkomnmensverhältnisse und Vermögensverhältnisse selbst stellt keine Änderung der Voraussetzungen für die neuerlich beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs 2 VwGG in Ansehung der in der Beschwerde bestrittenen offenen Steuerbeträge dar (Hinweis B 22.8.1991, AW 91/01/0051, B 4.10.1991, AW 91/13/0043, anders jedoch B 18.6.1982, 82/02/0103), weil es sich beim Antragsvorbringen oder der Bescheinigung nicht um die gemäß § 30 Abs 2 VwGG wesentlichen Voraussetzungen handelt, sondern nur um deren Darlegung. Der Antragsteller behauptet aber nicht, daß diese von ihm nun geschilderten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse erst nach Erlassung des seinerzeitigen Beschlusses über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingetreten wären. Einen Anhaltspunkt dafür, daß diese Verhältnisse für den Bf erst nach Erlassung des vorgenannten Beschlusses hervorgekommen oder bescheinigbar geworden wären, ohne daß ihn an der früheren Unkenntnis oder an dem Mangel von Beweisen ein Verschulden trage, liefert der Antrag nicht. Der neuerliche Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994140024.A02Im RIS seit
20.11.2000