RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Rechtsvertreter einer Partei muß bewußt sein, daß eine auf ein Schreiben dieses Rechtsvertreters, mit dem dieser um Mitteilung ersucht, ob berufen werden soll oder nicht, unterbliebene Reaktion der Partei ihre Ursache (auch bei einer richtigen Adressierung) nicht nur darin haben kann, daß die Partei nicht beabsichtigt, eine Berufung zu erheben, sondern allenfalls auch darauf zurückzuführen sein kann, daß die Sendung die Partei, beispielsweise wegen einer Ortsabwesenheit der Partei oder aber auch wegen eines Versehens in der Sphäre der Partei nicht erreicht hat. Im Hinblick darauf hat der Rechtsvertreter vorsorglich Berufung zu erheben (Hinweis E 19.3.1982, 81/02/0085, 0091). Auf die Frage, ob das Berichtschreiben am Postweg verloren ging oder nicht, wie auch auf die Zuverlässigkeit der österreichischen Post kommt es nicht entscheidend an, maßgeblich ist vielmehr: Wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, obwohl der Rechtsfreund an einer Einhaltung der Frist nicht gehindert war, so muß dies die Partei gegen sich gelten lassen (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060136.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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