RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0136

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/1372 2 (hier ist die Einhaltung der Berufungsfrist betroffen)

Stammrechtssatz

Ist der Vertreter des Bf zur Beschwerdeerhebung ermächtigt, so hindert der Umstand, daß diesbezüglich auf Grund eines Versehens nicht noch vorher ein Kontakt mit dem Bf hergestellt werden konnte, nicht daran, die Beschwerdefrist einzuhalten. (Hinweis E 29.4.1993,93/12/0030-0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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