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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/1372 2 (hier ist die Einhaltung der Berufungsfrist betroffen)Stammrechtssatz
Ist der Vertreter des Bf zur Beschwerdeerhebung ermächtigt, so hindert der Umstand, daß diesbezüglich auf Grund eines Versehens nicht noch vorher ein Kontakt mit dem Bf hergestellt werden konnte, nicht daran, die Beschwerdefrist einzuhalten. (Hinweis E 29.4.1993,93/12/0030-0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060136.X01Im RIS seit
20.11.2000