RS Vwgh 1994/10/20 93/06/0115

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Einwand eines Nachbarn, daß beide Grundstücke des Widmungswerbers zwei verschiedenen Einlagezahlen (der gleichen Katastralgemeinde) zugeschrieben sind und daß deshalb kein Bauplatz iSd Bestimmungen der Stmk BauO 1968 und des Stmk ROG vorliege, sodaß mangels Bauplatzeinheit das Widmungsänderungsansuchen von vornherein hätte zurückgewiesen werden müssen, ist einerseits entgegenzuhalten, daß dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (weil derartiges im taxativen Katalog des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 nicht vorgesehen ist), der Einwand aber andererseits auch deshalb verfehlt ist, weil gemäß § 2 Abs 1 Stmk BauO 1968 der Umstand, daß der Widmungsgrund kein Grundstück iSd VermG darstellt, die Erteilung einer Widmungsbewilligung und damit auch einer Widmungsänderungsbewilligung nicht hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060115.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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