RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0118

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L82000 Bauordnung
L82256 Garagen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs1;

Rechtssatz

Einwendungen nach § 5 Abs 1 Stmk GaragenO können nur dann im Bewilligungsverfahren erhoben werden, wenn die Widmungsbewilligung bereits so konkrete Festlegungen für ein später durchzuführendes Baubewilligungsverfahren enthält, daß das Bauvorhaben selbst schon spezifiziert ist (Hinweis jeweils E 14.9.1989, 89/06/0140, 0149, 0150, 0151, 0152, 0153, 0154, 0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060118.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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