RS Vwgh 1994/10/20 AW 94/14/0024

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
UStG 1972;
VVG §10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 1988 bis 1992 - Der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht berechtigt, weil der Bescheid des Finanzamtes, mit dem dem Bf die Zahlung der von ihm in der Beschwerde bestrittenen Steuerbeträge aufgetragen wurde, und die drohende Exekution keine neu hervorgekommenen Tatsachen bilden, bei deren Kenntnis der VwGH zu einem anderen Spruch über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung hätte kommen können. Der drohende Vollzug des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides war nämlich gesetzmäßige Voraussetzung dafür, daß überhaupt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht gekommen wäre. Unter Vollzug fällt auch die Zwangsvollstreckung der Steuerbeträge, die Gegenstand des vor dem VwGH angfochtenen Bescheides sind. Daß der Vollzug drohen kann, war daher keine umstrittene wesentliche Tatsache, sondern eine Folge der Rechtslage, die im wiederaufzunehmenden Verfahren überhaupt nicht in Frage stand.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994140024.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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