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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 1988 bis 1992 - Der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht berechtigt, weil der Bescheid des Finanzamtes, mit dem dem Bf die Zahlung der von ihm in der Beschwerde bestrittenen Steuerbeträge aufgetragen wurde, und die drohende Exekution keine neu hervorgekommenen Tatsachen bilden, bei deren Kenntnis der VwGH zu einem anderen Spruch über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung hätte kommen können. Der drohende Vollzug des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides war nämlich gesetzmäßige Voraussetzung dafür, daß überhaupt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht gekommen wäre. Unter Vollzug fällt auch die Zwangsvollstreckung der Steuerbeträge, die Gegenstand des vor dem VwGH angfochtenen Bescheides sind. Daß der Vollzug drohen kann, war daher keine umstrittene wesentliche Tatsache, sondern eine Folge der Rechtslage, die im wiederaufzunehmenden Verfahren überhaupt nicht in Frage stand.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994140024.A01Im RIS seit
20.11.2000