RS Vfgh 1990/3/7 A147/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen B-VG Art137 / Zinsen B-VG Art131 Abs1 Z1 VwGG §30

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückerstattung eines bereits bezahlten Strafbetrages sowie Zuerkennung von Zinsen; Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof; Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eines Bescheides auch bei Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

Rechtssatz

Wie sich aus Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §30 Abs1 VwGG ergibt, hindert die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht. Wird einem Bescheid durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so verpflichtet §30 Abs3 VwGG die Behörde nur, "den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen"; dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, "daß bereits gesetzte Vollzugshandlungen rückgängig zu machen sind" (VwGH vom 29. Jänner 1982, Z81/08/0162). Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können daher bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl. VwGH vom 24. Juni 1975, Z978/75, und vom 21. September 1978, Z1646/78).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsgerichtshof, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A147.1989

Dokumentnummer

JFR_10099693_89A00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten