RS Vwgh 1994/10/20 91/06/0033

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §13;
VwRallg;

Rechtssatz

In Rechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muß sich der Erwerber eines Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers in Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen. Dies gilt sowohl für Verfahren nach AVG (und dabei wiederum sowohl für bereits abgeschlossene Verfahren, deren Rechtskraft unter Umständen auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirkt, als auch für noch anhängige Verfahren, in denen eine etwa eingetretene Präklusion des Rechtsvorgängers nicht durch die Veräußerung des Grundstückes beseitigt werden kann), als auch für Verfahren, die nicht mit der Erlassung eines Bescheides enden, wie das Verfahren im Zuge der Neuanlegung des Grenzkatasters nach § 13 VermG.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060033.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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