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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bewirkt dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlußfähig, oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre; die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060115.X03Im RIS seit
18.05.2001