RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0199

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
LStG Slbg 1972 §5 Abs1;
LStG Slbg 1972 §6 Abs1;
LStG Slbg 1972 §6 Abs7;

Rechtssatz

Nachbarn, die ihrem Vorbringen zufolge "von der Trassierung mit ihrem Grundbesitz direkt nicht betroffen sind", kommt auf Grund der klaren, unmißverständlichen Bestimmung des § 6 Abs 7 Slbg LStG 1972 keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation im Verwaltungsverfahren nach § 6 Abs 1 Slbg LStG 1972 zu. Der Umstand, daß gemäß § 5 Abs 1 Slbg LStG 1972 auf deren Interessen Bedacht zu nehmen ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch vermag weder die Ladung zu einer Verhandlung noch die Zustellung eines Bescheides eine vom Gesetz ausgeschlossene Parteistellung (und damit) Rechtsmittellegitimation zu begründen (Hinweis E 31.5.1994, 94/05/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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