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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VermG 1968 §13;Rechtssatz
Für das Berichtigungsverfahren gem § 13 VermG kommt eine Anwendung des § 25 VermG und damit eine Verweisung auf den Rechtsweg nicht in Betracht. Erfolgt dennoch durch die Behörde eine solche Verweisung, löst sie nicht die Folgen des § 25 Abs 5 VermG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060033.X05Im RIS seit
29.01.2002