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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/12 91/06/0029 3Stammrechtssatz
Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen der Stmk BauO zwar kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zu, wohl aber auf gesetzmäßige Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens, wozu auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der für die Ermessensübung erforderlichen Grundlagen gehört
(Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100). Dadurch, daß die belBeh demgegenüber die Auffassung vertreten hat, den Nachbarn komme ein Mitspracherecht lediglich dahin zu, daß sich die Festlegung der Bebauungsdichte im Rahmen der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Werte bewege, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060113.X01Im RIS seit
03.05.2001