RS Vwgh 1994/10/20 93/06/0258

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages iSd stRsp des VwGH genügt es, wenn sowohl die Schäden als auch die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen dem Spruch des Bescheides aufgrund eines Hinweises auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten entnommen werden können (Hinweis E 11.12.1986, 86/06/0205).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060258.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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