RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0137

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 2 (hier: Ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen, welcher Aufwand im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung aufgelaufen ist, darf die Berufungsbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für unumgänglich halten, um möglichst unter gleichzeitiger Beiziehung der am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände am ehesten zu klären).

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, ist als Grund für die Behebung eines Bescheides im Sinne des § 66 Abs 2 AVG anzusehen (Hinweis E 23.5.1985, 84/06/0171, BauSlg Nr 448).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060137.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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