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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen sowohl gegen die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0149 und 21.10.1993, 93/06/0169) als auch gegen § 49 Abs 3 Statut Graz, gegen die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aber auch Widmungsverfahren gemäß § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968, wie auch hinsichtlich des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060115.X02Im RIS seit
18.05.2001