RS Vwgh 1994/10/20 93/06/0115

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
Statut Graz 1967 §49 Abs3;

Rechtssatz

Es bestehen sowohl gegen die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0149 und 21.10.1993, 93/06/0169) als auch gegen § 49 Abs 3 Statut Graz, gegen die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aber auch Widmungsverfahren gemäß § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968, wie auch hinsichtlich des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060115.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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