RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0119

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs4;

Rechtssatz

Das Einschreiten der Behörde gemäß § 11 Abs 4 Stmk FPolG stellt sich als feuerpolizeiliche Maßnahme dar, sohin als

- grundsätzlich verfahrensfreie - Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, über die binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, welcher dann dem Rechtszug unterliegt. Die kurze Frist, innerhalb der der erstinstanzliche Bescheid zu erlassen ist, läßt darauf schließen, daß der Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gerade nicht auferlegt werden sollte, sondern vielmehr die getroffenen Veranlassungen in Bescheidform festgehalten werden sollen. Dabei hat die Behörde erster Instanz alle Umstände zu berücksichtigen, die ihr bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bekannt geworden sind. Im übrigen gelten aber jene Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung zu verfahrensfreien Maßnahmen entwickelt hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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