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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ermächtigt die für die Baubewilligung zuständige Behörde lediglich dazu, die "Ausnahme... mit der Baubewilligung" zu verbinden, enthält aber dafür keine Verpflichtung. Dies bedeutet, daß ein Ansuchen um Baubewilligung, dem § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist, solange eine durch eigenen Bescheid zuzulassende Ausnahme gemäß § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht vorliegt. Aus dieser Sicht wäre daher für die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060103.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015