RS Vwgh 1994/10/20 91/06/0103

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;

Rechtssatz

§ 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ermächtigt die für die Baubewilligung zuständige Behörde lediglich dazu, die "Ausnahme... mit der Baubewilligung" zu verbinden, enthält aber dafür keine Verpflichtung. Dies bedeutet, daß ein Ansuchen um Baubewilligung, dem § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist, solange eine durch eigenen Bescheid zuzulassende Ausnahme gemäß § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht vorliegt. Aus dieser Sicht wäre daher für die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060103.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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