RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0141

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §29 Abs16 idF 1994/155 ;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Das (Bundes)AWG 1990 regelt zwar die Frage nicht abschließend, welche landesrechtlichen Rechtsvorschriften außerhalb des Genehmigungsverfahrens nach § 29 Abs 1 AWG 1990 zu beachten sind. Immerhin enthält aber § 29 AWG 1990 nicht nur Regelungen für die Anlagengenehmigung, sondern auch sonstige "anlagenpolizeiliche" Regelungen. Hiebei ist insbesondere auf § 29 Abs 16 AWG 1990 betreffend die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, die Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen und die Überwachung der Anlage hinzuweisen (Hinweis Schmelz, Abfallbehandlungsanlagen im Normenlabyrinth, Ecolex 1991, S 570). Die zuständige Behörde zur "Durchführung von Maßnahmen" nach § 29 Abs 16 AWG 1990 ist - in Entsprechung des Art 10 Abs 1 B-VG - der Landeshauptmann. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn man Vorschriften über verwaltungspolizeiliche Aufträge aufgrund von baurechtlichen Bestimmungen nach § 29 ABS 1 AWG 1990 als unberührt ansehen wollte, im konkreten Fall des § 70a der Stmk BauO 1968, der an der Bewilligungspflicht nach der Bauordnung anknüpft, keinesfalls die Möglichkeit einer Anwendung gegeben, da § 29 Abs 13 AWG 1990 die Bewilligungspflicht beseitigt. Eine Zuständigkeit der Gemeinde, im eigenen Wirkungskreis, einen baupolizeilichen, auf § 70a Stmk BauO 1968 gestützten Auftrag hinsichtlich jener Bauwerke zu erlassen, die dem AWG 1990 unterliegen, ist somit nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060141.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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