Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155 ;Rechtssatz
Das (Bundes)AWG 1990 regelt zwar die Frage nicht abschließend, welche landesrechtlichen Rechtsvorschriften außerhalb des Genehmigungsverfahrens nach § 29 Abs 1 AWG 1990 zu beachten sind. Immerhin enthält aber § 29 AWG 1990 nicht nur Regelungen für die Anlagengenehmigung, sondern auch sonstige "anlagenpolizeiliche" Regelungen. Hiebei ist insbesondere auf § 29 Abs 16 AWG 1990 betreffend die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, die Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen und die Überwachung der Anlage hinzuweisen (Hinweis Schmelz, Abfallbehandlungsanlagen im Normenlabyrinth, Ecolex 1991, S 570). Die zuständige Behörde zur "Durchführung von Maßnahmen" nach § 29 Abs 16 AWG 1990 ist - in Entsprechung des Art 10 Abs 1 B-VG - der Landeshauptmann. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn man Vorschriften über verwaltungspolizeiliche Aufträge aufgrund von baurechtlichen Bestimmungen nach § 29 ABS 1 AWG 1990 als unberührt ansehen wollte, im konkreten Fall des § 70a der Stmk BauO 1968, der an der Bewilligungspflicht nach der Bauordnung anknüpft, keinesfalls die Möglichkeit einer Anwendung gegeben, da § 29 Abs 13 AWG 1990 die Bewilligungspflicht beseitigt. Eine Zuständigkeit der Gemeinde, im eigenen Wirkungskreis, einen baupolizeilichen, auf § 70a Stmk BauO 1968 gestützten Auftrag hinsichtlich jener Bauwerke zu erlassen, die dem AWG 1990 unterliegen, ist somit nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060141.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012