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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 KJBG §3 Verordnung d BMsV u d BMHGI v 2.10.1981 über die Beschäftigungs- verbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527 §9 Z10Leitsatz
Verfassungskonforme Festlegung einer Schutzgrenze bezüglich der Fortdauer bestimmter Beschäftigungsbeschränkungen bis zur Beendigung der Lehre; öffentliches Interesse an der Gleichmäßigkeit der Behandlung von LehrlingenRechtssatz
Gesetzmäßigkeit des §9 Z10 der Verordnung der BMsV und BMHGI über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. 527/1981.
§3 KJBG geht davon aus, daß die Verwendung von Lehrlingen in erster Linie Zwecken der Ausbildung dient und will offenbar verhindern, daß diese Ausbildung von der kurz vor Beendigung der Lehrzeit sich allenfalls ergebenden Möglichkeit durchkreuzt wird, den 18jährigen auf gefährlichere Art zu verwenden als die übrigen Lehrlinge. Schon die starre Altersgrenze von 18 Jahren ist angesichts des Umstandes, daß die Schutzbedürftigkeit nicht schlagartig wegfällt, sondern allmählich verschwindet, nur aus dem Erfordernis einer praktisch handhabbaren Lösung erklärlich. In ähnlicher Weise darf der Gesetzgeber bei Festlegung der Schutzgrenze auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gleichmäßigen, der Ausbildung untergeordneten Behandlung der Lehrlinge Rechnung tragen und deshalb zumindest für den Regelfall (solange nicht eine äußerste Obergrenze überschritten wird) die Beschäftigungsbeschränkungen bis zur Beendigung der Lehre fortdauern lassen.
Es würde der Absicht des Gesetzgebers geradezu entgegenlaufen, wenn die Verordnung es erlauben würde, daß ältere Lehrlinge in den letzten Monaten ihres Lehrverhältnisses auch noch mit solchen gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden dürfen, während andere in Ausbildung stehende Arbeitnehmer dazu nicht herangezogen werden können. Ein Abstellen auf das Lebensalter wäre überhaupt nur dann zulässig, wenn das Verbot bereits mit Vollendung des 16. oder 17. Lebensjahres wegfiele (wie zB in den Fällen des §8 Abs4 und des §9 Z2, 3 und 5 der Verordnung), sodaß die Grenze im allgemeinen Ausbildungsgang berücksichtigt werden kann.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigung Beschäftigungsverbot, öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V87.1989Dokumentnummer
JFR_10099691_89V00087_01