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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Einschreiten der Behörde gemäß § 11 Abs 4 Stmk FPolG rechtmäßig war, durch die Berufungsbehörde, kommt es nicht auf den Wissensstand der Berufungsbehörde an, sondern auf die vertretbare Annahme der einschreitenden Organe zum Zeitpunkt ihres Handelns unter dem Blickwinkel des Wissensstandes der Behörde erster Instanz anläßlich der Bescheiderlassung (Hinweis E VfGH 8.3.1977, VfSlg 7987/1977 und E 10.6.1977, VfSlg 8045/1977.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060119.X03Im RIS seit
20.11.2000