RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
beobachten
merken

Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Einschreiten der Behörde gemäß § 11 Abs 4 Stmk FPolG rechtmäßig war, durch die Berufungsbehörde, kommt es nicht auf den Wissensstand der Berufungsbehörde an, sondern auf die vertretbare Annahme der einschreitenden Organe zum Zeitpunkt ihres Handelns unter dem Blickwinkel des Wissensstandes der Behörde erster Instanz anläßlich der Bescheiderlassung (Hinweis E VfGH 8.3.1977, VfSlg 7987/1977 und E 10.6.1977, VfSlg 8045/1977.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060119.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten