Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Rechtsnachfolge eines Miteigentümers im Eigentum auch des anderen Miteigentumsanteils kann der bisherige Miteigentümer in bezug auf seine Rechtsstellung als Nachbar nicht mehr Rechte erwerben, als ihm ohnedies bereits kraft seines Miteigentumsrechtes zustanden. Darin ist auch der entscheidende Unterschied zu einem Dritten zu sehen, der erstmals (Miteigentum) Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt und erstmals Gelegenheit erhält, die subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbar geltend zu machen. Diese rechtliche Beurteilung verstößt daher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060120.X02Im RIS seit
03.05.2001