RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0120

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Rechtsnachfolge eines Miteigentümers im Eigentum auch des anderen Miteigentumsanteils kann der bisherige Miteigentümer in bezug auf seine Rechtsstellung als Nachbar nicht mehr Rechte erwerben, als ihm ohnedies bereits kraft seines Miteigentumsrechtes zustanden. Darin ist auch der entscheidende Unterschied zu einem Dritten zu sehen, der erstmals (Miteigentum) Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt und erstmals Gelegenheit erhält, die subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbar geltend zu machen. Diese rechtliche Beurteilung verstößt daher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060120.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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