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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155 ;Rechtssatz
Bei Anlagen, die weder im Zeitpunkt ihrer Errichtung noch im Zeitpunkt der Erlassung eines auf § 70a Stmk BauO 1968 beruhenden baupolizeilichen Auftrages nach § 29 Abs 13 AWG 1990 idF BGBl 1994/155 einer BAUBEHÖRDLICHEN Bewilligung bedurft haben bzw bedürfen (hier: bei einer PKW-Rückmontagehalle im Ausmaß von ca 70 m mal 51 m mal 15 m), darf kein auf § 70a Stmk BauO 1968 gestützter Auftrag erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060141.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012