RS Vwgh 1994/10/20 94/06/0141

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155 ;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei Anlagen, die weder im Zeitpunkt ihrer Errichtung noch im Zeitpunkt der Erlassung eines auf § 70a Stmk BauO 1968 beruhenden baupolizeilichen Auftrages nach § 29 Abs 13 AWG 1990 idF BGBl 1994/155 einer BAUBEHÖRDLICHEN Bewilligung bedurft haben bzw bedürfen (hier: bei einer PKW-Rückmontagehalle im Ausmaß von ca 70 m mal 51 m mal 15 m), darf kein auf § 70a Stmk BauO 1968 gestützter Auftrag erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060141.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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