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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §106 impl;Rechtssatz
Die Namhaftmachung einer Person als Zustellungsbevollmächtigten für die gesamte Korrespondenz über Aufforderung der Behörde nach § 10 ZustG hat zweifelsfrei zur Folge, daß zu Handen dieser Person auch Bescheide in dem (den) dieser Aufforderung zugrundeliegenden Verfahren zugestellt werden können. Die Verwendung des Ausdruckes "Korrespondenz" hat in diesem Zusammenhang keine einschränkende Bedeutung, bedeutet er doch Schriftverkehr, welcher von Seiten der Behörde Erledigungen gleichgültig welchen Inhaltes umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110254.X01Im RIS seit
20.11.2000