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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art137 / Zinsen B-VG Art137 / Liquidierungsklage KDV 1967 §66 Abs2 KFG 1967 §129 Abs1 ZPO §506 Abs1 Z2 ZPO §273 Abs2Leitsatz
Stattgebung einer Klage eines technischen Sachverständigen auf Vergütung für die Erstattung von Gutachten gemäß §129 Abs1 KFG; kein Erlöschen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs durch "Verschweigung"; Festsetzung der ziffernmäßigen Höhe des Anspruches durch den Verfassungsgerichtshof nach dessen freier ÜberzeugungRechtssatz
Stattgebung einer Klage eines technischen Sachverständigen auf Vergütung für die Erstattung von Gutachten gemäß §129 Abs1 KFG
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird dem Grunde nach auf §129 Abs1 erster Satz lita KFG 1967 gestützt. Es handelt sich somit um einen (vermögensrechtlichen) Anspruch, der seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Es gibt keine Norm, nach der ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der hier in Rede stehenden Art durch "Verschweigung" erlischt.
Die Höhe der einzelnen Vergütungsbeträge ergibt sich aus §66 Abs1 KDV 1967. §66 Abs2 zweiter Satz KDV 1967 (in der Stammfassung) hatte ua. bestimmt, daß der Gesamtbetrag für alle gemäß Abs1 abgegebenen Gutachten in einem Kalenderjahr "für dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht bereits im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 12.000 S" nicht überschreiten durfte. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 6221/1970 diese in §66 Abs2 KDV 1967 enthalten gewesenen Worte als gesetzwidrig aufgehoben.
Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof daher den aufgehobenen Teil des §66 Abs2 KDV 1967 für Ansprüche aus den Jahren 1970 und 1971 nicht mehr zu beachten.
Die Kraftfahrgesetz-Novelle 1971, BGBl. 285, durch die dem §129 Abs1 KFG 1967 eine Bestimmung angefügt wurde, wonach der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten in einem Kalenderjahr für dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte S 12.000,-- nicht überschreiten darf, ist gemäß ihrem Art. III Abs1 mit 1. Jänner 1972 in Kraft getreten und somit auf den hier zu entscheidenden Fall noch nicht anzuwenden. Es ist mithin davon auszugehen, daß die für die Gutachtertätigkeit in den Jahren 1970 und 1971 begehrte Vergütung keiner Begrenzung nach oben hin unterliegt.
Da somit die Höhe der strittig gebliebenen Ansprüche einerseits im Verhältnis zum Gesamtbetrag offenkundig gering ist und andererseits die genaue Ermittlung des Ausmaßes der noch strittigen Ansprüche nach dem Vorbringen der beklagten Partei unmöglich ist, liegt eine Prozeßlage vor, die nach §273 Abs2 ZPO (iVm §35 VerfGG) zu beurteilen ist. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlaßt, iS dieser Bestimmung die ziffernmäßige Höhe des Anspruches nach seiner freien Überzeugung festzusetzen. Dabei erscheint es gerechtfertigt, der dem Klagebegehren zugrundeliegenden Annahme über die Anzahl der vom Kläger durchgeführten Begutachtungen zu folgen, zumal die Führung der Protokollbücher in den Verantwortungsbereich des Landeshauptmannes als der die Gutachten einholenden Behörde (§31 Abs2 dritter Satz KFG 1967) fällt und es unbillig wäre, ließe man allfällige Mängel bei der Führung dieser Bücher bzw. deren erfolgte Skartierung zu Lasten des Klägers ausschlagen.
Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges (siehe VfSlg. 5079/1965, 10.498/1985, 10.889/1986, 11.064/1986). Der Kläger hat von der beklagten Partei die Bezahlung der ihm zustehenden Vergütung erst mit dem von ihm in Ablichtung vorgelegten Schreiben vom 3. Februar 1988, und zwar unter Setzung einer Frist bis 17. Februar 1988 begehrt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die beklagte Partei mangels einer außergerichtlichen Mahnung nicht in Verzug.
Schlagworte
VfGH / Verfahren, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Liquidierungsklage, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Kraftfahrrecht, Sachverständige, Vergütungen (Sachverständige), ZinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:A11.1988Dokumentnummer
JFR_10099687_88A00011_01