RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0192

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 21.10.1994 94/11/0195, 94/11/0196 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0194 94/11/0193

Rechtssatz

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen

Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Hinweis B 18.2.1988, 88/09/0002).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110192.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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