RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0101 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn Straferkenntnisse verschiedenen Datums vorliegen, so ist die Berufungsbehörde an das Parteibegehren nach Überprüfung einer gemäß § 63 Abs 3 AVG bestimmt bezeichneten Entscheidung auch dann gebunden, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich möglicherweise gegen einen anderen Bescheid (hier: bereits nicht mehr existierenden, unter gleicher Geschäftszahl) richtet

(Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0193,0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110173.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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