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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird ein Straferkenntnis erster Instanz grundsätzlich bestätigt, daß also die Berufungsbehörde einen mit dem Straferkenntnis gleichlautenden Bescheid erlassen hat, wurde nur hinsichtlich der Übertretungen des AZG in Ansehung der zuerst genannten 21 Arbeitnehmer eine Modifikation des Spruches, insbesondere in Ansehung der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgenommen und wurde, was die Übertretungen in Ansehung der übrigen Arbeitnehmer ("22) bis 32)") anlangt, eine Änderung nicht vorgenommen, sodaß es diesbezüglich beim Spruch des erstinanzlichen Straferkenntnisses bleibt, so kann es daher keine Verletzung von Rechten des Beschuldigten darstellen, daß die Sachverhalte betreffend die Arbeitnehmer "1) bis 21)" nicht unter die Strafnormen subsumiert werden können, gegen die durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer "22) bis 32)" verstoßen wurde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBerufungsbescheidMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013