RS Vwgh 1994/10/21 92/17/0179

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Siehe:92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.

Rechtssatz

§ 3 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X03

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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