Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
GSpG 1989 §3;Beachte
Siehe:92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.Rechtssatz
§ 3 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X03Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009