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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0245Rechtssatz
Ist eine Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH in der betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen, so kann die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden (Hinweis B 30.8.1994, 94/10/0114; im konkreten Fall kommt ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110244.X01Im RIS seit
03.04.2001