RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 21.10.1994 94/11/0195, 94/11/0196 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0194 94/11/0193

Rechtssatz

Wenn zwei Personen ein Rechtsmittel erheben und darüber nur unter Nennung einer der beiden Personen abgesprochen wird, so ist das von der zweiten Person erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt. Dies gilt auch dann, wenn beide Personen denselben Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht haben und die Zustellung des Bescheides an diesen erfolgt, dieser also hievon Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis hat aber nicht die Wirkung der Zustellung eines Bescheides an die Person, an die er der oben umschriebenen Formulierung des Bescheides nach nicht gerichtet ist, weil sie sich nur auf einen an eine andere Person gerichteten Bescheid bezieht. Der Vergleich mit der Heilung von Zustellmängeln durch das tatsächliche Zukommen ist nicht zielführend, weil dies nur in Ansehung von an die betreffende Person selbst gerichteten Bescheiden bewirkt werden kann. Durch das tatsächliche Zukommen kann aber der Kreis der von der bescheiderlassenden Behörde bezeichneten Personen nicht erweitert werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110192.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten