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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt StGG Art8 StGG Art13 AVG §62 Abs4 Sbg LAO §87 Abs2 Sbg LAO §87 Abs3Leitsatz
Verhängung einer Ordnungsstrafe sowie einer Ersatzarreststrafe wegen beleidigender Schreibweise in einer Eingabe gemäß §87 Abs3 Sbg. LAO; Berichtigungsbescheid als Prüfungsgegenstand; Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit durch Gesetzlosigkeit der Verhängung einer Ersatzarreststrafe; keine Bedenken gegen §87 Abs3 SbG. LAO im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit; keine denkunmögliche oder willkürliche Verhängung der OrdnungsstrafeRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat den Bescheid in der berichtigten Fassung seiner Überprüfung zugrunde zu legen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. VfSlg. 7689/1975, 8854/1980).
Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit wegen Gesetzlosigkeit des Bescheides.
§87 Abs3 iVm §87 Abs2 der Sbg. LAO, LGBl. 58/1963 idF LGBl. 18/1988, sieht für den Fall, daß sich eine Person in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, lediglich die Verhängung einer Ordnungsstrafe bis S 1.000,-, nicht hingegen die Verhängung einer Ersatzarreststrafe vor.
Da die über den Beschwerdeführer verhängte Ersatzarreststrafe auf den von der belangten Behörde angewendeten §87 Abs3 nicht gestützt werden kann, ist der angefochtene Bescheid insoweit gesetzlos ergangen.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, daß dieses Grundrecht gemäß Art13 StGG nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet ist. Eine solche Schranke bildet auch §87 Abs3 Sbg. LAO.
Keine Bedenken gegen §87 Abs3 Sbg. LAO, keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung dieser Bestimmung bei Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einer Eingabe.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Bescheidberichtigung, Berichtigungsbescheid, Finanzverfahren, Ordnungsstrafe (Finanzverfahren), MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B712.1989Dokumentnummer
JFR_10099687_89B00712_01