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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53b Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011