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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Durch die Verhängung mehrerer Geldstrafen gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen in einer einheitlichen Bescheidausfertigung wird nicht bewirkt, daß die Geldstrafen insgesamt zusammenzurechnen sind und eine Veränderung in der Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 c VStG) eintritt. Wenn jede dieser Geldststrafen unter S 10000,-- liegt, insgesamt diese Grenze aber überstiegen wird, ist zur Erledigung der Berufung das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu berufen, auch wenn der Beschuldigte alle Strafen anficht.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X03Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013