RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0261

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VStG §22;
VStG §51c;

Rechtssatz

Durch die Verhängung mehrerer Geldstrafen gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen in einer einheitlichen Bescheidausfertigung wird nicht bewirkt, daß die Geldstrafen insgesamt zusammenzurechnen sind und eine Veränderung in der Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 c VStG) eintritt. Wenn jede dieser Geldststrafen unter S 10000,-- liegt, insgesamt diese Grenze aber überstiegen wird, ist zur Erledigung der Berufung das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu berufen, auch wenn der Beschuldigte alle Strafen anficht.

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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