Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Durch negative Feststellungsbescheide nach § 5 Abs 4 idF BGBl 1991/675 wird wegen des spezifischen Zusammenhanges der einfachgesetzlichen Bestimmungen über Feststellungsbescheide mit § 2 Abs 1 ZDG zwangsläufig und ausschließlich in das durch diese Bestimmung eingeräumte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht eingegriffen (Hinweis B 28.9.1993, 93/11/0149, 31.5.1994, 94/11/0121). Gleiches gilt für einen Bescheid mit dem eine auf die Erlangung dieses Rechtes gerichtete Parteienerklärung deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil sie nicht den vom Gesetz vorgeschriebenen (Mindestinhalt) Inhalt aufweise. Diese Entscheidung steht nach ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Wirkung einem Feststellungsbescheid nach § 5 Abs 4 ZDG idF BGBl 1991/675 (bzw § 5a Abs 4 idF BGBl 1994/187) gleich, mit dem festgestellt wird, daß die Zivildiensterklärung einen Mangel aufweist und daher Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Sie greift daher so wie jener Feststellungsbescheid zwangsläufig und ausschließlich in das besagte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 2 Abs 1 ZDG ein. Es handelt sich somit auch im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit, die iSd Art 133 Z 1 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH gehört und deshalb von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110175.X02Im RIS seit
20.11.2000