RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0175

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1994/187;

Rechtssatz

Durch negative Feststellungsbescheide nach § 5 Abs 4 idF BGBl 1991/675 wird wegen des spezifischen Zusammenhanges der einfachgesetzlichen Bestimmungen über Feststellungsbescheide mit § 2 Abs 1 ZDG zwangsläufig und ausschließlich in das durch diese Bestimmung eingeräumte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht eingegriffen (Hinweis B 28.9.1993, 93/11/0149, 31.5.1994, 94/11/0121). Gleiches gilt für einen Bescheid mit dem eine auf die Erlangung dieses Rechtes gerichtete Parteienerklärung deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil sie nicht den vom Gesetz vorgeschriebenen (Mindestinhalt) Inhalt aufweise. Diese Entscheidung steht nach ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Wirkung einem Feststellungsbescheid nach § 5 Abs 4 ZDG idF BGBl 1991/675 (bzw § 5a Abs 4 idF BGBl 1994/187) gleich, mit dem festgestellt wird, daß die Zivildiensterklärung einen Mangel aufweist und daher Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Sie greift daher so wie jener Feststellungsbescheid zwangsläufig und ausschließlich in das besagte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 2 Abs 1 ZDG ein. Es handelt sich somit auch im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit, die iSd Art 133 Z 1 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH gehört und deshalb von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110175.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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