RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0261

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Haftung juristischer Personen für die gem § 9 VStG über ihre Organe verhängten Geldstrafen ist im § 9 Abs 7 VStG geregelt. Zu ihrer Konkretisierung im Einzelfall bedarf es keines gesonderten bescheidmäßigen Abspruches; sie tritt vielmehr als gesetzliche Folge einer auf § 9 VStG gestützten Bestrafung ein. Der Beschuldigte (im Beschwerdefall ein "vertretungsbefugtes Organ" einer juristischen Person) kann daher schon aus diesem Grund durch ein Unterbleiben eines auf die Haftung bezogenen Abspruches in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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