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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs7;Rechtssatz
Die Haftung juristischer Personen für die gem § 9 VStG über ihre Organe verhängten Geldstrafen ist im § 9 Abs 7 VStG geregelt. Zu ihrer Konkretisierung im Einzelfall bedarf es keines gesonderten bescheidmäßigen Abspruches; sie tritt vielmehr als gesetzliche Folge einer auf § 9 VStG gestützten Bestrafung ein. Der Beschuldigte (im Beschwerdefall ein "vertretungsbefugtes Organ" einer juristischen Person) kann daher schon aus diesem Grund durch ein Unterbleiben eines auf die Haftung bezogenen Abspruches in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X02Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013