RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0257

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Hat der VwGH einen Berufungsbescheid aufgehoben, so kann eine neuerliche Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Berufung frühestens mit der Zustellung des betreffenden Erkenntnisses entstehen. Von diesem Zeitpunkt an ist die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG zu berechnen. Sind zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde von diesem Zeitpunkt an gerechnet sechs Monate noch nicht verstrichen, so wird die Säumnisbeschwerde daher jedenfalls verfrüht erhoben.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110257.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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