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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Hat der VwGH einen Berufungsbescheid aufgehoben, so kann eine neuerliche Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Berufung frühestens mit der Zustellung des betreffenden Erkenntnisses entstehen. Von diesem Zeitpunkt an ist die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG zu berechnen. Sind zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde von diesem Zeitpunkt an gerechnet sechs Monate noch nicht verstrichen, so wird die Säumnisbeschwerde daher jedenfalls verfrüht erhoben.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110257.X01Im RIS seit
20.11.2000