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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides bestehen nicht, wenn der hievon Betroffene im jeweiligen Verfahren Parteistellung hatte und so seine Rechte hätte geltend machen können bzw geltend machen konnte (im Beschwerdefall handelt es sich um ein Strafverfahren betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO sowie um Verfahren nach § 64a Abs 2 und § 75 Abs 2b KFG idF BGBl 1990/458).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110253.X02Im RIS seit
12.06.2001