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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 35 WehrG 1990 idF BGBl 1992/690 für den Wehrpflichtigen durch eine auf § 36a Abs 1 Z 2 und § 36a Abs 4 WehrG 1990 idF BGBl 1992/690 gestützte Gewährung der Befreiung gem § 36a Abs 7 WehrG 1990 idF BGBl 1992/690 unwirksam geworden, so ist auch die Beschwerde in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110264.X01Im RIS seit
20.11.2000